Allgemeine Fragen zur Anlassbezogenen Fortschreibung

Wurden die Kommunen über die Prozesse der Fortschreibung unterrichtet?

Das Fortschreibungskonzept wurde in Abstimmung mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände (Städte- und Gemeindetag) und des Landkreistags erarbeitet. Es hat eine Vielzahl von Abstimmungsgesprächen mit Umweltministerium, Unteren Wasserbehörden und Kommunalvertretern stattgefunden. Die Freigabe erfolgt in der HWRM Lenkungsgruppe im Herbst 2016.

Die Kommunen wurden und werden weiterhin gezielt über GT-Info, Veranstaltung für die Bauamtsleiter und Hochwasserpartnerschaften informiert.

Wie sind die Kommunikationswege bei einer Anlassbezogenen Fortschreibung der HWGK?

Grundsätzlich ist zunächst der Verwaltungsweg einzuhalten:
Der Planer bzw. Vorhabenträger wendet sich an die Untere Wasserbehörde. Im Anschluss nimmt die Untere Wasserbehörde Kontakt mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium auf.

Der genaue Ablauf ergibt sich aus den Ablaufschemata für die Anlassbezogene Fortschreibung.

Es wird zunächst davon ausgegangen, dass ein Vorhaben keine Auswirkungen auf die Hochwassergefahrenkarten hat. Im Rahmen der Planung und Berechnung der Hydraulik stellt sich jedoch heraus, dass dies doch nicht der Fall ist, wie soll weiter vorgegangen werden?

In diesem Fall ist das weitere Vorgehen individuell mit der UWB abzustimmen, da dies neben der Hochwassergefahrenkarte maßgeblich das Genehmigungsverfahren betrifft.

In einem Gebiet ist eine Gebietsweise Fortschreibung geplant. Soll hier trotzdem eine Anlassbezogene Fortschreibung gestartet werden?

In jedem Fall soll eine Meldung in FIS gesetzt und Kontakt zur Unteren Wasserbehörde / öRP HWGK aufgenommen werden. Das weitere Vorgehen wird dann unter Berücksichtigung des Zeitplans für die Gebietsweise Fortschreibung und des Zeitplans der Maßnahme abgestimmt.

Fragen zum Start der HWGK Fortschreibung

Welche Vorhaben können für eine HWGK Fortschreibung relevant sein?

Bei Vorhaben, welche einer Zulassung bedürfen, ist davon auszugehen, dass eine Veränderung des Hochwasserrisikos möglich ist bei:

  • Planfeststellungen nach § 68 WHG
  • Erlaubnis und Bewilligungsverfahren nach § 8 WHG
  • Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern nach § 36 WHG i.V.m. § 28 WG
  • Straßen- und eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren
  • u.a

Nach welchen Kriterien beurteilt die Untere Wasserbehörde eine mögliche Auswirkung auf das Hochwasserrisiko?

Die Wasserbehörde prüft, ob das

Vorhaben innerhalb eines HQ100-Überschwemmungsgebiets liegt oder ob ein solches betroffen sein kann (z. B. Rückhaltung im Oberlauf). Zudem wird untersucht, ob durch das Vorhaben die Wasserspiegellagen, Überflutungstiefen, Flächenausbreitungen usw. für HQ10, HQ50 oder HQextrem verändert werden. Die Wasserbehörde prüft darüber hinaus, ob weitere Maßnahmen geplant, umgesetzt oder bekannt sind, welche berücksichtigt werden müssen, oder bei welchen eine Abstimmung herbeizuführen ist.

Was ist FIS HWRM?

Im Fachinformationssystem Hochwasserrisikomanagement der LUBW (FIS HWRM) sind alle Informationen zu den Themenkomplexen Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikomanagement-Planung bereitgestellt.

Wozu wird eine FIS-HWRM-ID benötigt?

Mit dem Absetzen einer Meldung im FIS HWRM wird eine Meldungsnummer (ID) vom System erstellt. Über diese werden künftig alle Prozesse abgewickelt. Mit dieser eindeutigen ID kann der Stand der Arbeiten dokumentiert, verfolgt und somit Doppelarbeit im selben Gebiet verhindert werden. Durch das Anlegen der Meldung ist sichergestellt, dass „Überschneidungen“ zwischen unterschiedlichen Maßnahmen erkannt werden können.

Wie ist mit sog. „Schubladenplanungen“ umzugehen, welche evtl. erst in einigen Jahren umgesetzt werden?

Grundsätzlich werden im Rahmen der Anlassbezogenen Fortschreibung nur umgesetzte Maßnahmen in den HWGK dargestellt. Trotzdem ist es auch bei „Schubladenplanungen“ sehr sinnvoll, das landeseinheitliche Vorgehen beizubehalten, damit die Maßnahmen nach Umsetzung auch in der HWGK dargestellt werden können. Durch den „lila Eintrag“ stehen die wesentlichen Informationen zu dem Vorhaben auch Dritten zur Verfügung, sodass eine Berücksichtigung des Vorhabens in anderweitigen Planungen ermöglicht wird.

Wie sind Einzelbauvorhaben einzustufen?

Grundsätzlich führen Einzelbauvorhaben nicht zu einer Anlassbezogenen Fortschreibung, da solche Maßnahmen nur genehmigt werden, wenn sie hochwasserneutral ausgeführt werden (Ausnahmegenehmigung gemäß §78 WHG Abs. 5). Allenfalls bei größeren Vorhaben (z. B. Klinikum mit Straßenverlegung) kann eine Anlassbezogene Fortschreibung in Betracht gezogen werden. Dies ist wiederum eine Einzelfallentscheidung in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde, dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium und dem Vorhabenträger, da in solchen Fällen möglicherweise die Überflutungssituation nicht unerheblich geändert und eine Übernahme der neuen Situation in der HWGK erforderlich wird.

Sollen Abgrabungen zum Ausgleich von Retentionsvolumen gemeldet werden?

Grundsätzlich werden die Abgrabungen für Retentionsvolumen wegen Einzelbauvorhaben-Ausnahmegenehmigung im ÜSG nicht in FIS HWRM gemeldet und nicht anlassbezogen fortgeschrieben! Maßnahmen für ein Hochwasserschutzregister, welche die Darstellung in der Karte signifikant ändern, sind jedoch zu melden.

Gibt es ein Kriterium, nach dem eine Auswirkung tolerabel ist und keine Änderung der HWGK erfolgen muss? Gibt es eine „Anpassung light“, wenn z.B. nur ein Damm erhöht wird?

Nein. Grundsätzlich geht es um eine Änderung des Hochwasserrisikos, welches darzustellen ist. Für den Vorhabenträger ist der Aufwand zur Umsetzung in der HWGK gering. Die Vorteile für den Vorhabenträger durch die Nutzung der HWGK-Fachdaten und die zentrale HWGK-Qualitätssicherung überwiegen in der Regel den Mehraufwand. In Einzelfällen erscheint auch eine kartografische Lösung möglich, etwa wenn ein Deich erhöht und eine klar definierte HQ100-Fläche zum geschützten Bereich umklassifiziert werden kann. Dies wird im Einzelfall während  der Abstimmung über die Rahmenbedingungen der Fortschreibung festgelegt.

Fragen zur Abstimmung der Rahmenbedingungen der HWGK Fortschreibung

Kann das HWGK-Gewässernetz verändert werden, z.B. Hinzunahme oder Wegnahme von Gewässern?

Das HWGK-Gewässernetz definiert die Risikokulisse für die Umsetzung der EU-HWRM-RL in Baden-Württemberg. Die Kulisse steht fest und es werden grundsätzlich keine Gewässer entfernt oder hinzugenommen.

Was bedeutet Beseitigung von Freiborddefizit?

Flächen hinter Dämmen, welche bei HQ100 rechnerisch nicht überströmt werden, jedoch ein Freiborddefizit aufweisen, werden nach HWGK-Vorgaben dennoch dahinter als überflutet dargestellt. Bei einer Beseitigung des Freiborddefizits vor Ort ist zu überprüfen, ob eine vereinfachte kartographische Lösung möglich ist, da die Berechnung bereits auf der sicheren Seite als methodische Vereinfachung ohne die entlastende Wirkung einer Überströmung berechnet wurde.

Zu welchem Zeitpunkt findet in der Regel die Abstimmungen der Rahmenbedingungen der HWGK Fortschreibung statt?

Sobald die Untere Wasserbehörde Kenntnis einer Maßnahmenplanung erlangt, sollte durch die UWB eine Meldung in FIS HWRM abgesetzt werden. Auf Basis dieser Meldung werden die ergänzenden Anforderungen für die HWGK Fortschreibung zwischen UWB und dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium kurzfristig ermittelt und in die Planung eingespeist Je später die ergänzenden Anforderungen in eine laufende Planung eingespeist werden, desto mehr Aufwand kann entstehen.

Können aus dem RoGeR-Modell (Oberflächenabflusskennwerte (OAK)) auch Abflüsse für eine hydraulische Berechnung der HWGK entnommen werden?

Nein. Das RoGeR-Modell wurde als Input für die Modellierung von Starkregengefahrenkarten konzipiert. Zudem wurden die Niederschläge mit weiteren Faktoren kombiniert, sodass den Abflüssen keine Auftretenswahrscheinlichkeit mehr zugeordnet werden kann. Außerdem wurde nur eine Dauerstufe (1h) für die OAKs berechnet. Bemessungsabflüsse für Maßnahmendimensionierung im Wasserbau werden mit den KOSTRA-Werten erstellt, da eine Jährlichkeit (z. B. HQ100) zu Grunde gelegt werden muss.

In welcher Tiefe muss die Hydrologie geprüft werden, um sie freizugeben?

Die Prüfung der Hydrologie durch die Untere Wasserbehörde kann nur eine Plausibilisierung und Abschätzung sein. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung verbleibt dadurch selbstverständlich bei dem Planer. In schwierigen Fällen können die Unterlagen zur fachlichen Unterstützung dem örtlichen Regierungspräsidium vorgelegt werden, welches im Einzelfall die zentralen Qualitätssicherung Hydrologie an der LUBW / PL HWGK in Anspruch nimmt.

Fragen zum Leistungsverzeichnis und den Kosten

Können lokale Ingenieurbüros mit der Planung beauftragt werden oder nur spezielle HWGK-Büros?

Ein Ziel ist es, dass weiterhin lokale Ingenieurbüros hydraulische Berechnungen durchführen können. Wichtig ist hierbei, dass die Ingenieurbüros im Rahmen der Bearbeitung einen Abgleich mit der bestehenden HWGK durchführen, und die Randbedingungen der Berechnungen mit denen der bestehenden HWGK in Einklang zu bringen sind. Für diese Büros kann die Unterstützung der Qualitätssicherung des Landes in Anspruch genommen werden. Die Übernahme der Modell- und Berechnungsergebnisse in die HWGK wird durch das Land finanziert und kann ggf. auch vom Land durchgeführt werden, sofern das lokale Ingenieurbüro dies nicht leisten kann.

Was ist die Folge, wenn ein Vorhabenträger auf die Beauftragung der ergänzenden Anforderungen verzichtet? Besteht eine Verpflichtung zur Anlassbezogenen Fortschreibung der HWGK?

Nein, es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Fortschreibung der HWGK durch den Vorhabenträger. Der Änderungsbereich wird im öffentlichen Kartenviewer der LUBW als Änderungsbereich (sog. „lila Eintrag“) dargestellt, und es wird auf die entsprechende Untersuchung bzw. die Maßnahme verwiesen.

Eine Anlassbezogene Fortschreibung der HWGK kann dann aber mangels Berücksichtigung der ergänzenden Anforderungen nicht erfolgen. Die Fortschreibung der HWGK für den Wirkungsbereich der Maßnahme erfolgt erst bei einer folgenden Gebietsweisen Fortschreibung – sofern das Gebiet hierfür vorgesehen ist. Dabei kann der Fall eintreten, dass die HWGK anders berechnet wird als bei der Planung der Maßnahme zu Grunde gelegt wurde, da die ergänzenden Anforderungen für die Fortschreibung der HWGK bei der Planung der Maßnahme nicht berücksichtigt wurden. Dies kann dazu führen, dass sich die bereits umgesetzte Maßnahme als nicht mehr ausreichend wirksam erweist (z. B. aufgrund einer Freibordunterschreitung).

Die Berücksichtigung der ergänzenden Anforderungen für die Fortschreibung der HWGK bereits bei der Maßnahmenplanung reduziert also das Risiko erheblich, dass bei der folgenden Gebietsweisen Fortschreibung abweichende Ergebnisse berechnet werden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungswirtschaft (ZÜRS) nur Daten aus der HWGK übermittelt werden. Eine Hochwasserschutzmaßnahme kann damit erst von den Versicherungsunternehmen in der Prämienfestsetzung berücksichtigt werden, wenn die HWGK entsprechend fortgeschrieben wurde.

Steht ein Muster-LV / Muster der Ergänzenden Anforderungen im Internet zum Download bereit?

Ein allgemeines Muster LV steht im Downloadbereich der Seite: www.hwgk-fortschreibung-bw.de zur Verfügung.

Der Vorhabenträger erhält über die UWB eine auf das Vorhaben zugeschnittene Version, welche die Grundlage für die weitere Bearbeitung nach HWGK liefert.

Ist der Mehraufwand für die Ergänzenden Anforderungen förderfähig?

Der im Rahmen der ergänzenden Anforderungen entstehende Mehraufwand für die HWGK Fortschreibung wird im Rahmen der Maßnahmen-Förderung mit dem Fördersatz der Maßnahme gefördert.

Wie verhält es sich mit dem Mehraufwand für die Ergänzenden Anforderungen, wenn eine Maßnahme von einem privaten Vorhabenträger umgesetzt wird, der keinen Anspruch auf Förderung hat?

Das Land gewährt Kommunen und öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (zum Beispiel Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) Zuwendungen für wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse.
Auf der Grundlage der Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw 2015) können beispielsweise Maßnahmen zum Ausbau von Gewässern , Flussgebietsuntersuchungen oder Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes gefördert werden. Ebenso kann der Mehraufwand, der durch die Fortschreibung der Hochwassergefahrenarten für den Vorhabenträger entsteht, gefördert werden.

Private Vorhabenträger haben in diesem Zusammenhang grundsätzlich keinen Anspruch auf Förderung. Somit müsste ein privater Vorhabenträger die Kosten für den Mehraufwand für die Anlassbezogenen Fortschreibung der Hochwassergefahrenkarten selbst tragen.

Fragen zu den Fachdaten

Nach welchen Kriterien wird der Datenumfang der bereitgestellten Fachdaten für die hydraulischen Berechnungen festgelegt?

Da die neuen Ergebnisdaten in die bestehende HWGK eingefügt werden (d. h. z. B. ohne Sprünge in den Wasserspiegellagen, Überflutungsflächen usw.), muss die obere und untere Grenze des zu berechnenden Gebiets entsprechend festgelegt werden. Der Datenumfang bezeichnet daher jene räumliche Ausdehnung, welche für eine hydraulische Berechnung notwendig ist und für die die HWGK-Fachdaten ausgeliefert werden.

Wann und von wem werden Fachdaten für den Planer bereitgestellt?

Da möglichst aktuelle Daten verwendet werden sollen, sollten die Daten erst zum Zeitpunkt der Bearbeitung angefragt werden. Die Anforderung muss vom Vorhabenträger über die für das Zulassungsverfahren zuständige Wasserbehörde in Verbindung mit der für die Maßnahme erstellen FIS HWRM ID erfolgen. Die Daten werden dann durch die LUBW bereitgestellt.

Welche HWGK-Fachdaten und weiteren Informationen werden ausgeliefert?

Es werden Vermessungsdaten, Wasserspiegellagen, Geländemodell, Daten zur Hydrologie, hydraulische Berichte sowie weitere Fachdaten aus der HWGK-Ersterstellung ausgeliefert. In den „ergänzenden Anforderungen für die hydraulischen Berechnungen“ sind unter anderem Informationen zu technischen Standards (z. B. Formate) vorgegeben.

Ist es vorgesehen, dass vom Vermessungsbüro zu den vermessenen Profilen die Rauheitswerte mit aufgenommen und übergeben werden sollen?

Nein, dies ist nicht vorgesehen.

Fragen zur Modellierung und Prüfung

Soll der Istzustand bei einer Planung für eine Maßnahme vor Maßnahmenberechnung schon aktualisiert werden?

Im Fortschreibungsprozess soll die bestehende HWGK mit den Berechnungsergebnissen der Planer abgeglichen werden, um deren Berechnungen zu plausibilisieren.

Es ist zu prüfen, ob es sinnvoller ist, die Berechnung des Ist-Zustand mit aktualisierten Grundlagen durchzuführen oder mit den Grundlagen der HWGK-Ersterstellung. Ggf. können auch beide Zustände modelliert werden. Dies muss im Einzelfall geklärt und entschieden werden (Untere Wasserbehörde und ggf. das örtlich zuständige Regierungspräsidium mit einbeziehen).

Ist die HWGK in jedem Fall zu reproduzieren oder kann es Abweichungen geben? Ist vorgeschrieben welches Modell genutzt wird?

Es wird davon ausgegangen, dass im 1D-Fall die Simulationssoftware HEC-RAS und im 2D-Fall Hydro_AS-2D eingesetzt werden. Sollen andere Modelle eingesetzt werden, ist dies mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Es wird davon ausgegangen, dass das neue Modell die HWGK gut abbilden kann, wenn es mit den Eingangsdaten der vorliegenden HWGK berechnet wird. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Gründe zu erläutern. Es wird als sinnvoll erachtet, zu prüfen, ob das bestehende Modell der HWGK herangezogen werden kann. Speziell bei hydraulisch komplexen Situationen kann es sinnvoll sein, da dies einen großen Synergieeffekt haben kann.

Wie werden Gebäude in einem hydraulischen 2-D-Modell berücksichtigt?

Für die Fortschreibung gilt die Vorgabe, dass Gebäude als nicht durchströmbare Fließhindernisse (disabled elements) in der 2D-Berechnung berücksichtigt werden. In der späteren Kartendarstellung hingegen wird der berechnete Wasserspiegel über die Gebäude hinweg gespannt und somit als durchflossen dargestellt.

Werden mit der Datenabgabe auch die Modellrechte abgetreten?

Im Rahmen einer Gebietsweisen Fortschreibung (Auftraggeber Land) grundsätzlich ja, bei einer Anlassbezogenen Fortschreibung ist dies im Einzelfall abzustimmen.

Weshalb ist das Nachrechnen der bestehenden HWGK erforderlich?

Das hydraulische Modell soll anhand der bestehenden HWGK kalibriert/validiert werden. Dieser Schritt ist (unabhängig von der HWGK-Fortschreibung) immer notwendig, wenn bisher gültige Berechnungen durch eine neue Berechnung ersetzt werden sollen. Der Vergleich der HWGK-Nachrechnung mit der vorliegenden HWGK kann wichtige Indikatoren zur Modellgüte liefern. Abweichungen müssen erläutert und diskutiert werden.

Was prüft die untere Wasserbehörde beim hydraulischen Modell und nimmt diese das hydraulische Modell ab?

Ziel ist die Überprüfung des Modells, die Einhaltung der HWGK-Anforderungen und der Randbedingungen. Dies geschieht anhand des Vergleichs der Modellergebnisse mit der vorliegenden HWGK. Treten Differenzen auf, sind diese zu bewerten.

In komplexen Fällen ist eine Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium, welches ggf. noch die zentrale HWGK- Qualitätssicherung hinzuzieht, sinnvoll. Zu beachten ist: Es erfolgt keine Abnahme im vertragsrechtlichen Sinn, denn das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Vorhabenträger und dem Ingenieurbüro. Es handelt sich lediglich um die Freigabe für das Modell, mit dem die Berechnung der Planungszustände durchgeführt wird.

Welche Bedeutung hat die fachtechnische Prüfung durch die Untere Wasserbehörde?

Wenn nach der fachtechnischen Prüfung keine Bedenken bzgl. der Hydraulik der Planung bestehen, kann das Zulassungsverfahren eingeleitet werden. Zu beachten ist: Es erfolgt keine Abnahme im vertragstechnischen Sinne, sondern eine Freigabe der Berechnungsergebnisse für das Zulassungsverfahren.

Was bedeutet fachtechnische Prüfung durch die Untere Wasserbehörde und wie kann die zentrale HWGK-Qualitätssicherung genutzt werden?

In dieser Prüfung wird festgestellt, ob die hydraulischen Berechnungen den Anforderungen des Zulassungsverfahrens genügen. Wenn im Verfahren keine Einwendungen auftreten, ist die Planung genehmigungsfähig. Bei komplexen Sachverhalten kann die untere Wasserbehörde das örtlich zuständige Regierungspräsidium (öRP) einbinden. Dies kann sowohl bzgl. der Hydrologie als auch der Hydraulik erfolgen. Sobald die fachtechnische Prüfung abgeschlossen ist, ist dies ins FIS-HWRM einzutragen. Hinweis: Um zu vermeiden, dass die spätere finale Aufbereitung der Ergebnisse in Phase 4 abweichende Flächenausbreitungen (ÜSG) erzeugt, sollte durch die Genehmigungsbehörde für fachtechnische Prüfung eine Verschneidung der Wasserspiegellage mit dem wasserwirtschaftlichen DGM gefordert werden!

Wie kann grundsätzlich die Pflasterlösung bei 2D instationärer AF in eine 1D stationäre HWGK der Ersterstellung aussehen? Ist die hydrologische Eingangswelle durch ein detailliertes hydrologisches Modell zu generieren?

Diese Pflasterlösung ist grundsätzlich möglich. Die Klärung ob instationär oder stationär gerechnet werden soll, muss im Einzelfall im Rahmen der Abstimmung über die Rahmenbedingungen der HWGK Fortschreibung  geklärt werden. Die Entscheidung wird sich daran orientieren, was im Rahmen der Planung vorgesehen ist und ggf. durch zusätzlichen Anforderungen für die Übernahme der Daten in die HWGK ergänzt werden. Wenn eine instationär Berechnung durchgeführt werden soll, ist die Eingangswelle durch ein eine detailliertes hydrologisches Modell zu generieren.

Fragen zur Qualitätssicherung

Welche Daten müssen abgegeben werden?

Mit den HWGK-Fachdaten wurden u. a. Vermessungsdaten, hydrologische Daten und Fachdaten zu Bauwerken ausgeliefert. Diese wurden im Zuge der Bearbeitung ergänzt, verändert oder verfeinert – und sind wieder abzugeben. Da die Daten im Berechnungsprozess entstehen und die Datenschnittstelle klar definiert ist, hält sich der Aufwand in Grenzen. Wichtig ist die Bestandsvermessung im Datenformat GPRO sowie das überarbeitete Hyd-TERRAIN. Zusätzlich können Informationen zu Bauwerken, Steuerung und Ähnliches erforderlich sein. Hierzu gibt es Leistungsverzeichnisse und Formatbeschreibungen. Wichtig ist hierbei, dass seitens der Vorhabenträger keine vollständige Aufbereitung der Ergebnisse im Sinne der HWGK erfolgen muss, sondern ggf. die Modellergebnisse übergeben werden, welche im Nachgang von einem vom Land beauftragten „GIS-Hydrauliker“ aufbereitet werden. Bei entsprechender Eignung kann dies jedoch auch direkt durch das beauftragte Büro des Vorhabenträgers durchgeführt werden. Die Kosten trägt in jedem Fall das Land.

Was macht der /die GIS-Hydrauliker*in und gibt es noch Änderungen bei den Flächen?

Die Wasserspiegellagen der hydraulischen Berechnung müssen im geographischen Informationssystem (GIS) in eine Karte umgesetzt werden. Dazu werden die Wasserspiegellagen mit dem Geländemodell verschnitten. Insbesondere in den Randbereichen können sich die Karten dann aufgrund der höheren Qualität des zugrundeliegenden Geländemodells noch etwas gegenüber den Arbeitskarten der Hydraulik ändern. Zudem bereitet der/die GIS-Hydrauliker*in die Ergebnisse des Vorhabenträgers gemäß den Datenanforderungen der HWGK auf und erzeugt weitere benötigte Datensätze.

Warum wird eine Qualitätskontrolle (QS) der GIS-Aufbereitung durchgeführt?

Mit der GIS-Aufbereitung durch einen externen Dienstleister werden die rechtsverbindlichen Darstellungen für die HWGK-Veröffentlichung erzeugt, weshalb eine abschließende Qualitätskontrolle erfolgt.

Gibt es eine Rechtsgrundlage, dass nicht nur die Szenarien HQ10 und HQ100 zu berechnen sind?

Es muss die Auswirkung auf das Hochwasserrisiko nachgewiesen werden. Dieses wird in Baden- Württemberg mit den Szenarien HQ10, HQ50, HQ100 und HQextrem/HQ1000 beschrieben. In begründeten Einzelfällen – wenn absehbar ist, dass HQextrem nicht verändert wird – kann von der Berechnung des HQextrem abgesehen und das bestehende HQextrem übernommen werden. Dies kann sinnvoll sein, da das HQextrem in der Überlagerung unterschiedlicher Gefahrenfälle relativ komplex zu berechnen ist und so kleine Änderungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugen würden.

Fragen zur Fertigstellung der Hochwasserschutzmauer

Zu welchem Zeitpunkt werden Änderungen in die HWGK übernommen?

Grundsätzlich werden im Rahmen der Anlassbezogenen Fortschreibung nur umgesetzte Maßnahmen in den HWGK dargestellt. Trotzdem ist es auch für perspektivische Planungen sehr sinnvoll, das landeseinheitliche Vorgehen beizubehalten, damit die Maßnahmen nach Umsetzung auch in der HWGK dargestellt werden können. Durch den „lila Eintrag“ stehen die wesentlichen Informationen zu dem Vorhaben auch Dritten zur Verfügung, sodass eine Berücksichtigung des Vorhabens in anderweitigen Planungen ermöglicht wird.

Bei Maßnahmen, die z. B. aus mehreren Bauabschnitten bestehen und/oder ein Risiko für Änderungen im Rahmen der Umsetzung bergen, ist die Änderung erst nach Fertigstellung des Gesamtkonzepts in die HWGK zu übernehmen.

Maßnahmen, die ein geringes Risiko für Änderungen bergen, wie z. B. eine Freiborderhöhung, können grundsätzlich auch schon in Abstimmung mit der zuständigen UWB mit Erreichen der Genehmigung in die HWGK übernommen werden.

Fragen zur Freigabe der neuen Hochwassergefahrenkarte

Weshalb erfolgt eine formale Freigabe durch das örtlich zuständige Regierungspräsidium?

Gemäß dem Wassergesetz sind die Regierungspräsidien als Flussgebietsbehörde für die Erstellung der HWGK zuständig.

Fragen zur Veröffentlichung der neuen Hochwassergefahrenkarte

Wird eine Historisierung der HWGK-Ergebnisse verfolgt?

Eine Historisierung der Ergebnisse wird intern abgelegt, öffentlich sichtbar ist nur der aktuelle Stand.

Muss die Wasserbehörde die Änderung der HWGK öffentlich bekannt machen?

Grundsätzlich macht die Untere Wasserbehörde die HWGK gemäß § 65 Abs. 2 WG öffentlich bekannt. Bei Änderungen nach der Anlassbezogenen Fortschreibung ist dies nicht zwingend erforderlich, wird jedoch für größere Änderungen (z.B. nach Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen) empfohlen.

Was bedeutet Freischaltung im Rahmen der Veröffentlichung der HWGK Fortschreibung?

Die LUBW übernimmt die HWGK-Daten in das bestehende Kartenwerk und schaltet dieses im Internet und den vorhandenen Diensten (insbesondere FIS-HWRM und UDO) frei.